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   BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 138.83   

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https://dejure.org/1986,1464
BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 138.83 (https://dejure.org/1986,1464)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.1986 - 5 C 138.83 (https://dejure.org/1986,1464)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 1986 - 5 C 138.83 (https://dejure.org/1986,1464)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 840
  • FamRZ 1986, 932
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwGE 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 12/78]; Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - ; Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - , vom 13. Oktober 1983 sowie vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - ).
  • OVG Saarland, 19.04.2024 - 1 A 184/23

    Unverzüglicher Fachrichtungswechsel

    [vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1986 - 5 C 138/83 -, juris, Rn. 10, m.w.N.] Hiervon ausgehend hätte sich der Klägerin ihre fehlende Eignung für das Studium der Betriebswirtschaft jedoch spätestens im WS 2017/18, also dem 5. Fachsemester, aufdrängen müssen.
  • OVG Sachsen, 29.11.2006 - 5 B 798/04

    Ausbildungsförderung, Fachrichtungswechsel, Rückstufung, Zurückstufung, wichtiger

    Als wichtiger Grund ist allgemein anerkannt, wenn dem Auszubildenden eine Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, BVerwGE 85, 194 [196]; Urt. v. 22.6.1989 - 5 C 27/87 - BVerwGE 82, 156 [158]; Urt. v. 15.5.1986 - 5 C 138/83 -, FamRZ 1986, 932).
  • BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89

    Anlass für einen Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium

    Für Fälle der vorliegenden Art ist in der Rechtsprechung des Senats bereits klargestellt, daß ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nur anerkannt werden kann, wenn der Auszubildende unverzüglich nach dem Erkennen des Eignungsmangels die erforderlichen Konsequenzen zieht, d.h. die bisherige Ausbildung abbricht (BVerwG. Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17; Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33 und vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 55).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2017 - 12 A 1052/16

    Ausbildungsförderung für die Aufnahme des Studiums der Agrarwissenschaften nach

    Die Frage, ob die Klägerin ihrer Verpflichtung entsprochen hat, sich nach Ausbildungsbeginn alsbald Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die fehlende Eignung der Fortsetzung ihrer Ausbildung entgegensteht, um gegebenenfalls sodann unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen ziehen, vgl. entsprechend zum wichtigen Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 138.83 -, juris Rn. 10, würde sich entscheidungserheblich nur dann stellen, wenn ein ausbildungsbezogener Eignungsmangel der Klägerin im oben dargelegten Sinne feststünde.
  • OVG Brandenburg, 14.02.2002 - 4 A 188/00

    Ausbildungsförderung für einen anderen Ausbildungsgang; Zuständigkeit des

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  • BVerwG, 10.11.1986 - 5 B 166.85

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - (FamRZ 1986, 932) klargestellt, daß im Rahmen der Interessenabwägung nach § 7 Abs. 3 BAföG diese Verpflichtung auch dann bedeutsam ist, wenn der Auszubildende für die von ihm abgebrochene Ausbildung keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Anspruch genommen hat.
  • BVerwG, 23.05.1989 - 5 B 117.88

    Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel - Pflicht zu

    Sobald ernsthafte Zweifel an der Eignung für das gewählte Fach entstehen, muß vom Auszubildenden verlangt werden, daß er sich alsbald Gewißheit verschafft, ob die fehlende Eignung der Fortsetzung seiner Ausbildung entgegensteht; sodann muß er, damit ein wichtiger Grund bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen ziehen (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - ).
  • BVerwG, 03.12.1987 - 5 B 22.87

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Die vom Kläger in diesem Zusammenhang als rechtsgrundsätzlich angeführte Frage, ob "ein Schlüsselerlebnis eines Studierenden" als wichtiger Grund für die Änderung der Fachrichtung anerkannt werden könne, hat keine Bedeutung grundsätzlicher Art. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen zu § 7 Abs. 3 BAföG allgemeine Leitlinien zur Anwendung des Begriffes wichtiger Grund entwickelt (z.B. BVerwGE 50, 161; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]; Urteil vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 55).
  • OVG Sachsen, 15.12.1992 - 2 S 521/92

    Ausbildungsförderung; Wichtiger Grund; Neigungswandel; Wiedervereinigung;

    Es ist ihm zuzumuten, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (BVerwG, Beschluß v. 23.05.1989 5 B 117.88, Buchholz 436.36, Nr. 83 zu § 7 BAFöG im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 15.05.1986, 5 C 138.83, Buchholz 436.36, Nr. 55 zu § 7 BAFöG: Diese Entscheidungen des BVerwG betreffen zwar unmittelbar den Fall eines Eignungsmangels, lassen sich aber auch auf einen ernstzunehmenden Neigungswandel übertragen).
  • BVerwG, 03.09.1987 - 5 B 107.86

    Ausbildungsabbruch - Fachrichtungswechsel - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • VGH Hessen, 25.08.1992 - 9 UE 1674/89

    Kein wichtiger Grund gemäß BAföG § 7 Abs 3 für Fachrichtungswechsel bei von

  • OVG Sachsen, 23.10.2014 - 1 A 131/11

    Wichtiger Grund, unabweisbarer Grund, Beginn des vierten Fachsemesters

  • VG Frankfurt/Main, 26.05.2004 - 10 G 198/04

    Ausbildungsförderung für die Vergangenheit; einstweilige Anordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.1996 - 16 A 1020/96

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach einem Neigungswechsel nach mehreren

  • VG München, 09.06.2011 - M 15 K 10.4241

    Ausbildungsförderung; andere Ausbildung nach Fachrichtungswechsel;

  • VG Augsburg, 28.04.2009 - Au 3 K 08.1143

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Aufgabe eines früheren Fortbildungsziels;

  • VG Frankfurt/Main, 19.05.2020 - 3 K 4704/18

    Ausbildungsförderung

  • VG München, 30.06.2016 - M 15 K 15.4800

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel

  • VG Frankfurt/Oder, 07.03.2012 - 6 K 1128/09
  • VG Minden, 10.02.2012 - 6 K 2163/11

    Bewilligung von Förderleistungen nach dem BAföG für die Ausbildung zum

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